19.02.2016

Quartalsmitteilung: Was bedeutet die neue Regulierung?

Eine Zusammenfassung und Empfehlung zum Umgang mit der neuen Börsenordnung zur Erstellung von Quartalsmitteilungen.

Quartalsmitteilung: Was bedeutet die neue Regulierung?

Seit die bislang geltende Verpflichtung für Unternehmen, Quartalsberichte zu veröffentlichen, entfallen ist, ist die Verwirrung vielerorts groß: Wie muss, wie soll künftig informiert werden? Da sich auch viele unserer Kunden aktuell intensiv mit dem Thema Quartalsberichterstattung bzw. Quartalsmitteilung beschäftigen, haben wir unsere Einschätzung für Sie zusammengefasst. Dafür skizzieren wir die gesetzlichen Hintergründe und Mindestanforderungen, um anschließend unsere Empfehlung zum Umgang mit der neuen Regulierung auszusprechen.

 

Hintergrund: die Gesetzeslage

Ende November 2015 wurde die EU-Transparenzrichtlinie per Gesetz in deutsches Recht überführt. Damit entfällt die bisher geltende Verpflichtung für börsennotierte Unternehmen, Quartalsberichte zu veröffentlichen. Parallel zum Umsetzungsgesetz der Transparenzrichtlinie hat die Frankfurter Wertpapierbörse ihre Börsenordnung aktualisiert. Mit der neuen Fassung vom 30. November 2015 sind Unternehmen des Prime Standard nun zur Erstellung sogenannter Quartalsmitteilungen verpflichtet. Für Unternehmen im General Standard wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung von „Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung“ hingegen komplett abgeschafft.

 

Deutlich reduziert: die Mindestanforderungen der Quartalsmitteilung

Für die Festschreibung der Quartalsmitteilung hat sich die Börsenordnung an den Regelungen für die Zwischenmitteilung im General Standard orientiert. Die Transparenzanforderungen sind im Vergleich zu den bisherigen Quartalsberichten damit deutlich gesunken. Vorgelegt werden muss die Quartalsmitteilung weiterhin zum Stichtag des ersten und des dritten Quartals, und zwar in deutscher und englischer Sprache. Es genügt jedoch eine rein beschreibende Darstellung. Zahlenwerk muss die Quartalsmitteilung nicht enthalten, damit auch weder eine Bilanz noch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

Ohne Zahlenwerk: Eine rein beschreibende Darstellung genügt.

Ohne Zahlenwerk: Ein rein beschreibende Darstellung genügt.

 

Drei Hauptbestandteile – was weiterhin berichtet werden muss

Gemäß der Börsenordnung enthält die Quartalsmitteilung die folgenden drei Kernelemente:

  1. Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte im Mitteilungszeitraum sowie deren Auswirkungen auf die Finanzlage

  2. Beschreibung der Finanz- und Ertragslage sowie des Geschäftsergebnisses

  3. Gegebenenfalls einen Prognose-Veränderungsbericht (im Fall wesentlicher Abweichungen von der Prognose des letzten Lage- oder Zwischenberichts)

 

Unsere Empfehlung: dem Informationsbedürfnis von Anlegern gerecht werden

Klare „Best Practices“ zum Umgang mit der neuen Quartalsmitteilung haben sich aufgrund der Kürze der Zeit noch nicht herausentwickelt. Wir empfehlen unseren Kunden jedoch, über das geforderte Mindestmaß an Informationen hinaus zu berichten, um den Informationswert für Anleger zu erhalten. Denn die stark gekürzten Mitteilungsstandards der neuen Quartalsmitteilungen machen ein fundiertes Bild von der Finanzlage und Entwicklung eines Unternehmens nur schwer möglich.

Zudem haben sich die meisten Privatanleger wie institutionellen Investoren an die Lageberichterstattung nach DRS 20 gewöhnt. Wir befürworten es daher, auf die Lesegewohnheiten Rücksicht zu nehmen und bestimmte Inhalte auch weiter mit anzubieten. Ein guter Weg ist es aus unserer Sicht, die zentralen Bestandteile des bisherigen Quartalsberichts beizubehalten, aber den Informationsumfang entsprechend den neuen Standards deutlich zu kürzen. Mit dem Ziel, eine umfassende, aber schnell erfassbare und schlanke Berichterstattung zu schaffen.

Diese Einschätzung findet sich auch in den bisher vorliegenden Kommentaren und Einschätzungen von Beratern und Prüfern wieder.