08.05.2017

Beschlossene Sache: die CSR-Berichtspflicht

Im März hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie verabschiedet. Die Last-Minute-Änderungen im Schnellüberblick.

Besser spät als nie: Mit gut drei Monaten Verspätung hat der Deutsche Bundestag inzwischen das sogenannte „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ auf den Weg gebracht. Nach EU-Vorgaben hätte die CSR-Richtlinie eigentlich bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Zeitnah lag bereits im Frühjahr 2016 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vor. Dieser wurde im Herbst jedoch noch einmal an die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Nun ist das Gesetz final verabschiedet. Was bleibt und was hat sich im letzten Moment noch geändert? Unser Schnellüberblick bringt Sie auf den neuesten Stand:

Die wichtigsten Punkte bleiben unverändert

In den wesentlichen Vorgaben und Anforderungen entspricht das verabschiedete Gesetz auch weiterhin dem Referentenentwurf von 2016. Dazu zählen vor allem der Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie sowie die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung:

  • Nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen, die eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro aufweisen und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen die nichtfinanzielle Erklärung abgeben.

  • Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 und wird damit bereits für das Geschäftsjahr 2017 wirksam.

  • Die nichtfinanziellen Informationen können in den Lagebericht integriert oder in einem gesonderten Bericht bzw. auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden.

  • Inhaltlich müssen die betroffenen Unternehmen über Konzepte, Instrumente und Due-Diligence-Prozesse berichten, die sie zur Einschätzung von Risiken mit Blick auf Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Menschenrechtsverletzungen sowie Korruption und Bestechung haben.

Eine genaue Ausführung der Anforderungen und Vorgaben lesen Sie hier.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf haben sich in den letzten Zügen der Gesetzesformulierung vier wesentliche Änderungen ergeben:

1) Die Herausforderung: Verkürzung der Veröffentlichungsfrist
Wird die nichtfinanzielle Erklärung gesondert veröffentlicht, muss die Offenlegung auf der Unternehmenswebsite binnen vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bislang sah der Entwurf eine Frist von sechs Monaten vor, jetzt wurde diese an die Offenlegungsfrist hinsichtlich Jahresabschluss und Lagebericht angepasst. Dies soll die Vergleichbarkeit der Informationen erhöhen.

2) Die Erleichterung: Befreiung von Tochterunternehmen ausgeweitet
Unternehmenstöchter, deren Konzernmutter in der EU sitzt, waren bereits nach dem Referentenentwurf von einer gesonderten CSR-Berichtspflicht befreit. Dies gilt nun auch für Tochterfirmen von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, der den Anforderungen der europäischen CSR-Richtlinie entspricht.

3) Der Aufschub: Veröffentlichungspflicht für externe Prüfung erst ab 2019
Die nichtfinanzielle Erklärung muss lediglich formal geprüft werden. Auch eine Pflicht zur externen Prüfung besteht weiterhin nicht. Entscheidet sich ein Unternehmen, freiwillig einen externen Prüfer zu beauftragen, ist es jedoch verpflichtet, dessen Ergebnis zu veröffentlichen. Während der Referentenentwurf diese Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses umgehend vorsah, gilt sie mit dem verabschiedeten Gesetz nun allerdings erst ab dem Geschäftsjahr 2019.

4) Die Pflicht: Angabe zu Berichtsstandards
Eine Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke bleibt optional. Allerdings verpflichtet die finale Gesetzesversion Unternehmen nun dazu, zu dokumentieren, ob ein Rahmenwerk verwendet wurde – und wenn ja, welches. Ebenso müssen Unternehmen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen.